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   BVerfG, 17.01.1994 - 2 BvR 1346/93, 2 BvR 1426/93, 2 BvR 1427/93, 2 BvR 1428/93, 2 BvR 1525/93   

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https://dejure.org/1994,36704
BVerfG, 17.01.1994 - 2 BvR 1346/93, 2 BvR 1426/93, 2 BvR 1427/93, 2 BvR 1428/93, 2 BvR 1525/93 (https://dejure.org/1994,36704)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.1994 - 2 BvR 1346/93, 2 BvR 1426/93, 2 BvR 1427/93, 2 BvR 1428/93, 2 BvR 1525/93 (https://dejure.org/1994,36704)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 1994 - 2 BvR 1346/93, 2 BvR 1426/93, 2 BvR 1427/93, 2 BvR 1428/93, 2 BvR 1525/93 (https://dejure.org/1994,36704)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 25.01.1995 - 9 C 279.94

    Ablehnung eines Asylantrages

    Obwohl das Berufungsgericht in seinem rechtlichen Ansatz einerseits zutreffend den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde legt, hat es andererseits - in sich widersprüchlich - versucht, diesen Maßstab für die hier entscheidende Frage der Auswirkungen einer Verbotsnorm auf das Schutzgut der privaten Glaubensausübung dadurch zu konkretisieren, daß es die vom Bundesverfassungsgericht in Kammerbeschlüssen (vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 - vom 21. September 1992 - 2 BvR 1814/89 u.a. - vom 21. Dezember 1992 - 2 BvR 1263 und 1265/92 - vom 2. Februar 1993 - 2 BvR 1890/91 u.a. - vom 25. Mai 1993 - 2 BvR 1550/92 u.a. - DVBl 1993, 833; vom 20. September 1993 - 2 BvR 645/93 u.a. - vom 17. Januar 1994 - 2 BvR 1346/93 u.a. - vgl. ferner ebenso die Beschlüsse vom 25. November 1993 - 2 BvR 83/93 u.a. - und - 2 BvR 224 und 571/93 - sowie vom 22. Dezember 1993 - 2 BvR 2354/93 -) für verfolgt ausgereiste Ahmadis entwickelten Anforderungen übernommen und daraus gefolgert hat, einem Asylbewerber drohe "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aufgrund seines religiösen Verhaltens im privat-internen Bereich" schon dann, wenn die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung die genannten Strafvorschriften gegenüber der privaten Religionsausübung nicht "ausdrücklich zurücknimmt und so gezielt für die Praxis 'unschädlich' macht".
  • OVG Niedersachsen, 23.06.1994 - 12 L 7319/91
    Hingegen erleidet der Angehörige einer Glaubensgemeinschaft dann nicht politische Verfolgung, wenn die staatlichen Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, dazu dienen, den öffentlichen Frieden durchzusetzen (BVerfG, aaO; Beschl, v. 12.8.1992 - 2 BvR 293/90 - AuAS 1992; Beschl. v. 21.9.1992 - 2 BvR 1814/89 u.a. - Beschl. v. 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 u.a. - Beschl. v. 2.2.1993 - BvR 1890/91 u.a. - Beschl. v. 25.5.1993 - 2 BvR 1550/92 u.a. -, DVBl. 1993, 883; Beschl. v. 20.9.1993 - 2 BvR 645/93 u.a. - Beschl. v. 17.1.1994 - 2 BvR 1426/93 u.a.; jeweils 1. Kammer des 2. Senates).

    Die Drittstaatenregelung des Asylverfahrensgesetzes 1993 (§§ 26 a, 27) ist nicht anzuwenden (BVerfG, Beschl. v. 17.1. 1994, aaO).

  • OVG Saarland, 15.03.2002 - 9 Q 59/01

    Antrag eines pakistanischen Staatsangehörigen auf Anerkennung als

    BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 20.9.1993 - 2 BvR 645/93 u.a. - und vom 17.1.1994 - 2 BvR 1346/93 u.a. -;.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.1994 - 6 A 10598/92
    Indes zeigt sich zugleich, daß das Bundesverfassungsgericht diesen weitgehenden Nachweis einer solchen konkret belegbaren Rechtspraxis, aus der sich die Respektierung der privaten Religionsausübung ergibt, lediglich im Hinblick auf den seiner Entscheidung zugrunde gelegten herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab verlangt; denn ein Vorverfolgter könne im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan nur unter diesen Voraussetzungen die hinreichende Gewißheit haben, daß die staatlichen Stellen seine Religionsausübung in dem asylrechtlich geschützten Bereich nicht in Frage stellen werden, selbst wenn ihnen dies etwa durch Ausspähung oder Zufall bekannt werden sollte (vgl. auch Beschluß vom 17. Januar 1994 - 2 BvR 1346/93 u.a. -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.1996 - 6 A 13364/95
    Indes zeigt sich zugleich, daß das Bundesverfassungsgericht diesen weitgehenden Nachweis einer solchen konkret belegbaren Rechtspraxis, aus der sich die Respektierung der privaten Religionsausübung ergibt, lediglich im Hinblick auf den seiner Entscheidung zugrunde gelegten herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab verlangt; denn ein Vorverfolgter könne im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan nur unter diesen Voraussetzungen die hinreichende Gewißheit haben, daß die staatlichen Stellen seine Religionsausübung in dem asylrechtlich geschützten Bereich nicht in Frage stellen werden, selbst wenn ihnen dies etwa durch Ausspähung oder Zufall bekannt werden sollte (vgl. auch Beschluß vom 17. Januar 1994 2 BvR 1346/93 u.a. -).
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